Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der
Vietex
Media GmbH (VTX)
1. Geltung Lieferungen, Leistungen,
Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden
Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens
jedoch mit Entgegennahme der
Lieferung oder Leistung, werden diese
AGB's durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen
oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn Vietex
Media diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebote, Schriftliche und
mündliche Angebote von VTX sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so
gekennzeichnet sind. Angestellte von Vietex Media sind nicht befugt, verbindliche
Angebote zu machen.
3. Preise Sämtliche mündlich oder
schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und
kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto
zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit
mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den
Kunden sofort fällig.
4. Gefahrenübergang Versand/Abholung
erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von VTX verlassen hat, geht die Gefahr auf
den Kunden über. VTX versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der
Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung Jegliche Lieferfristen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind
zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wie Streiks, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten von VTX eintreten, hat
VTX auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und
gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die
Annahme ab, oder unterläßt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im
Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält
sich VTX vor, bis zu 25% des Auftragswertes
als Schadensersatz zu verlangen. Dies
geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen Die beiden
ersten Lieferungen erfolgen per Bar-Nachnahme, nach den ersten beiden
Lieferungen liefert VTX auch per Schecknachnahme, falls die Kreditversicherung von
VTX den Kunden entsprechend versichert.
Der Kunde ist bei Bar- oder
Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei
Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf
Anforderung ist die Quittung VTX vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im
Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung. Vietex
Media haftet nicht für
rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist VTX berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen.
Weitergehende Verzugsschäden können durch VTX geltend gemacht werden. Bei
Zahlungsverzug ist VTX berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie
die Forderung zur Beitreibung
an ein Inkassobüro zu übergeben. Der
Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros
anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder
Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch VTX anerkannt wurden.
Tritt nach Vertragsschluß eine
wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt VTX von unzureichender Liquidität des
Kunden, so behält sich VTX vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser
nicht nachgekommen wird behält sich VTX den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine
bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen
der Sicherheitsleistung verzögert
werden.
7. Eigentumsvorbehalt
VTX behält sich das Eigentum an der Ware
vor, bis sämtliche Forderungen von VTX gegenüber dem Kunden aus der
Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann
berechtigt, wenn er VTX hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so
tritt der Kunde
schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhen
VTX ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden -
nach Verarbeitung/ Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. VTX nimmt die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis von
VTX, die Forderungen selbst einzuziehen
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich VTX, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. VTX kann
verlangen, daß der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für VTX vor, ohne daß
VTX daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht VTX gehörenden Waren, steht
VTX der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde
VTX im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für Vietex Media GmbH verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von VTX begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der
bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
überschreitet, ist VTX auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. 8.
Mängelrügen, Gewährleistung VTX gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von
Material - und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe:
Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von VTX beim Empfang auf Mängelfreiheit und
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige
Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich
zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§
377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle
erkennbarer Falschlieferungen durch VTX, wenn besonders vom schnellen Wertverfall
bedrohte Produkte ( z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die
Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an VTX zurückzusenden. Transportschäden sind
unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall
bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. VTX behält sich das Recht zur
Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln.
Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch
unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle
von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben.
Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung
benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf
Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
VTX ist gegenüber Kunden im Rahmen deren
Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene
Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme
der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet VTX gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. VTX kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von
Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne daß VTX gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
11.
Schlußbestimmungen/Salvatorische
Klausel Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene
Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der
unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Köln, den 01.01.2002